AGB
Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(a) Die Übernahme und Ausführung aller Aufträge für Unternehmen durch uns erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
(b) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Geschäftsführer verbindlich.
(c) Die unter Ziff. 2 getroffenen Bestimmungen gelten auch für seitens des Auftraggebers erteilte Zusatzaufträge.
2. Pflichten des Auftraggebers
(a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung nötigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betrieblichen Sicherheitsvorschriften, technischen Vorschriften, Betriebshandbücher, Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
(b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit neben uns der Auftraggeber eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Dritten erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe. Der Auftraggeber hat insbesondere freien Zugang zu allen den Vertrag tangierenden Örtlichkeiten zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie bereitzustellen. Die Anschluss und Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. Die Entsorgung bezüglich aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.
(c) Der Auftraggeber stellt zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Arbeitskräfte sowie von Materialien geeignete und verschließbare Räume zur Verfügung.
(d) Unsere Arbeitskräfte sind berechtigt, die vorhandenen Umkleideräume und sanitären Einrichtungen zu benutzen und an der Kantinenverpflegung teilzunehmen.
(e) Erfüllt der Auftraggeber seine o.a. Mitwirkungspflichten nicht oder sind wir an der Ausführung der uns vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikophäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, können wir zusätzliche zur Vergütung eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. Wir werden uns in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Aufträge erwerben können.
3. Preise
(a) Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Angebotspreise und ergänzend unsere Listenpreise.
(b) Es wird vereinbart, dass im Falle von Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen, welche im Zusammenhang mit Tarifänderungen der sachlich zuständigen Tarifparteien stehen, die bislang in Ansatz gebrachten Stundensätze unmittelbar hierdurch um dasselbe proportionale Verhältnis angehoben werden und sich demzufolge die nach Stundensätzen zu berechnenden Preise auf der Grundlage der nunmehr maßgeblichen Stundensätze erhöhen. Gleiches gilt für kostenerhöhende Neuregelungen in steuerlicher und/oder sozialrechtlicher Hinsicht sowie für die Erhöhung von Materialpreisen durch unsere Lieferanten. Entscheidender Zeitpunkt hierfür ist der Tag des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Gesetze, Verordnungen bzw. Tarifbestimmungen; bei Materialpreiserhöhungen ist derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem der Lieferant mit Wirkung uns gegenüber seine Abgabepreise erhöht. Die Vertragsklausel unter Ziff. 2 Abs. 1 greift außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur insoweit, als der Auftrag nicht binnen vier Monaten nach Vertragsschluss erfüllt werden soll. Darüber hinaus ist die Vorbezeichnete Vertragsklausel auf Verträge mit vereinbarten Festpreislaufzeiten während dieser Zeiträume nicht anzuwenden. Alle nach Ziff. 2 schriftlich bestätigten oder tatsächlich ausgeführten Änderungs- bzw. Zusatzaufträge werden gesondert in Rechnung gestellt. Hierbei sind die im Hauptvertrag festgesetzten Sätze und Preise zugrunde zu legen. Sofern es sich um Leistungen handelt, die im Haupt- oder Zusatz ertrag nicht geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Vergabe des Zusatzauftrages üblichen Listenpreise.
4.Zahlung
(a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Zahlung mit Abnahme fällig, spätestens acht Tage nach Rechnungseingang/Zahlungsaufstellung über in sich abgeschlossene abnahmefähige Leistungen.
(b) Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist die Rechnung/Zahlungsaufstellung acht Tage später in der Weise zahlbar, dass wir am Zahlungstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber.
(c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber zehn Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(d) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(e) Wir sind berechtigt gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen unser Unternehmen zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegeben falls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
(f) Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.
5. Angebote
(a) An jedes Angebot halten wir uns für zwei Monate vom Tage der Erstellung des Angebotes angerechnet gebunden, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart oder wir widerrufen unser Angebot vor dessen Annahme durch den Auftraggeber.
(b) Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens zwei Monate vor seinen Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr.
6.Abnahme
(a) Die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen sind nach ihrer Beendigung vom Auftraggeber sofort zu untersuchen und abzunehmen.
(b) Auch die rüglose Inbetriebnahme oder sonstige Benutzung der von uns bearbeiteten Gegenstände gilt als Abnahme.
(c) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies gilt auch für von uns erbrachte Teilleistung.
7.Gewährleistung
(a) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmangel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.
(b) Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme.
(c) Wir werden nach ordnungsgemäßer Mängelrüge des Auftraggebers den Leistungsgegenstand umgehend untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Abschluss der Untersuchung den Leistungsgegenstand nicht zu benutzen. Nimmt er den Leistungsgegenstand gleichwohl in Betrieb, sind wir für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist.
(d) Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn I der Auftraggeber uns ohne triftigen Grund die Durchführung von nachbesserungsarbeiten verweigert, II der Auftraggeber behauptete Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, III der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anweisung des Auftraggebers, auf von diesem gestellte Arbeitsmittel oder auf Vorleistung anderer Unternehmen zurückzuführen ist.
8. Haftung
(a) Unsere Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
(b) Unsere Haftung auf Schadenersatz ist auf den vertragstypischen schaden, höchstens auf die mit unserem Versicherer vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
(c) Die Deckungssummen betragen bei Schäden,
– Sachschäden 5.000.000 €
– Bearbeitungsschäden 2.500.000 €
– Vermögensschäden 5.000.000 €
– Umweltschäden 2.500.000 €
– Personenschäden 5.000.000 €
9. Kündigung
(a) Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein Wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn – wesentliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintreten, die auch bei Zahlungsverzögerung als eingetreten gelten; – das Ergebnis der Bonitätsprüfung zu der Befürchtung Anlass gibt, dass der Auftraggeber zumindest keine vollständige und/oder rechtzeitige Zahlung leisten wird;
– der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist, oder – der Auftraggeber wiederholt seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Daneben können wir eine angemessene Entschädigung für die noch nicht erbrachten Arbeiten fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
10. Sonstiges
(a) Soweit auf Leistungsbeziehungen besondere Vertragsbedingungen Anwendung finden, gelten diese vorrangig. Sollten die unsererseits durchzuführenden Arbeiten zum Teil auch Transportleistungen oder Speditionsleistungen umfassen, so gelten für diese Teilbereiche abweichende von dieser AGB die Vorschriften des Transportrechtes gemäß HGB bzw. die AdSP, jeweils in ihrer aktuellen Fassung.
(b) Der Auftraggeber und wir verpflichten uns gegenseitig, während der Vertragsdauer keine Arbeitnehmer oder sonstigen Arbeitskräfte des anderen Vertragspartners abzuwerben.
(c) Unabhängig vom Ort der Leistungserbringung durch uns gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart. Erfüllungsort ist für beide Teile Bamberg. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist für beide Teile Bamberg als Gerichtsstand vereinbart; diese gilt auch für Klagen im Urkunde-, Scheck- und Wechselprozess. Dasselbe trifft auf das Mahnverfahren zu.
(d) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.